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Satzung

Hundesportverein Lohne-Langförden e.V.

49377 Vechta

 

 

geändert durch Beschluss der Mitglieder in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 22.11.2018

 

geändert durch Beschluss der Mitglieder in der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 30.03.2019

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Hundesportverein Lohne-Langförden e.V.“ (später als HSL bezeichnet).

  2. Er hat seinen Sitz in 49377 Vechta.

  3. Er ist am 01.10.1993 gegründet worden und heute registriert beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer VR 110386.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Hundeliebhabern mit dem Ziel, die Hunde verkehrstüchtig zu machen und die sportlichen Leistungen zu fördern. Eine Schutzhundausbildung wird nicht durchgeführt. Für die Ausbildung wird ein geeigneter Platz angemietet. Der Platz ist mit entsprechendem Übungsgerät und Umzäunung auszurüsten, damit der Vereinszweck erfüllt werden kann.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jeder/e unbescholtene Hundeliebhaber/in oder – Züchter/in werden, wenn dieser/e die Satzung des HSL anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied in den Verein.

  3. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Hiergegen ist das Rechtsmittel des Einspruchs möglich. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Gegen dessen Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg möglich.

  4. Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, sowie Hundebesitzer, die wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bestraft sind, können keine Mitglieder im HSL werden bzw. sein.

  5. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

  6. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben gleiche Rechte.

  2. Jedes Vereinsmitglied

-  ist stimmberechtigt ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

-  ist antragsberechtigt.

-  kann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr in jedes Amt gewählt werden.

-  hat das Recht auf Benützung aller Einrichtungen während der Übungszeiten.

-  hat das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

-  hat das Anrecht auf möglichst umfassende Informationen über das Vereinsgeschehen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben gleiche Pflichten.

  2. Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und einzuhalten.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet ihre Hunde artgerecht zu halten und zu führen. Insbesondere ist die Verwendung von z.B. manipulierten Halsungen oder Teletak-Geräten untersagt.

  4. Jeder Hund muss eine gültige Impfung besitzen. Die Vorstandschaft hat das Recht dies zu überprüfen.

  5. Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein.

  6. Die Vereinseinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Eine missbräuchliche Nutzung oder deren Zerstörung ist zu unterlassen. Für Beschädigungen aller Art ist Ersatz zu leisten, sofern diese nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

  7. Den Zahlungsverpflichtungen ist fristgerecht nachzukommen.

  8. Einzelne Mitglieder oder den Verein schädigende Äußerungen sind zu unterlassen.

  9. Jedes Mitglied soll aktiv an Veranstaltungen teilnehmen.

 (10)  Den Anweisungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.

 

§ 7 Beiträge und Boxenmiete

 

  1. Die Vereinsmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben wird.

  2. Der Verein stellt Hundeboxen zur Verfügung, die auf Wunsch gegen eine Gebühr angemietet werden können. Die Höhe dieser Gebühr wird vom Vorstand festgelegt.

  3. Der Jahresbeitrag bzw. die Boxenmiete ist auch dann für das ganze Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.

  4. Wer mit der Zahlung des Jahresbeitrages/Boxenmiete länger als 3 Monate im Rückstand bleibt, kann nach einmaliger Mahnung vom Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

  5. Die Vereinsmitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr. Über die Höhe entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

 

§ 8 Organe des Vereins

                       

        Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

  • der Ältestenrat

 

§ 9 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • 1. Vorsitzenden

    • 2. Vorsitzenden

    • Kassierer

    • Schriftführer

    • Übungsleiter

    • Platzwart

  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. sowie der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich vom Vorstand im Sinne des §26 BGB gemeinsam vertreten.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

  5. Der Übungsbetrieb untersteht dem Übungsleiter.

  6. Die Vorstandsmitglieder übernehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Tatsächlich entstandene Auslagen (z.B. Telefon, Porto, Bürobedarf etc.) werden erstattet. Der Platzwart erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß Vorstandsbeschluss.

  7. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt worden sind. Wiederwahl ist möglich.

  8. Gibt es für das Amt Übungsleiter und Platzwart keine Bewerber können die anderen Vorstandmitglieder diese Ämter kommissarisch übernehmen. In diesem Falle haben sie bei Abstimmungen nur eine Stimme.

  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich bzw. fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei der anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.

 (10) Über eine Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und den Vorstandsmitgliedern zu übersenden.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Dabei umfasst die Tagesordnung mindestens folgende Punkte:

 

  1. Bericht des Vorstandes

  2. Bericht des Kassierers

  3. Bericht der Kassenprüfer

  4. Entlastung des Kassierers

  5. Aussprache zu den Berichten

  6. Entlastung des Vorstandes

  7. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, der Mitglieder des Ältestenrates sowie der Kassenprüfer, sofern diese Neuwahlen anstehen

  8. Behandlung der Anträge von Mitgliedern sowie Abstimmung darüber

  9. Verschiedenes

  1. Satzungsänderungen müssen in der Einladung unter Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

  2. Anträge müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Über die Zulassung von verspätet eingegangenen Anträgen entscheidet die Versammlung.

  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

  6. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

  7. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

  8. Zur Wahl der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Ältestenrates sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  9. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 10 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  10. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Eine Verlesung der Niederschrift in der nächsten Mitgliederversammlung findet nicht statt. Stattdessen liegt die Niederschrift am Tagungsort der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht aus.

  11. Beschlüsse sind in schriftlicher Form abzufassen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Der Ältestenrat

 

  1. Zur Prüfung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern oder zwischen einzelnen Mitgliedern oder abgelehnten Aufnahmeanträgen wird ein Ältestenrat in der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählt. Dieser tritt in Tätigkeit auf Antrag des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden. Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern. Mitglied des Ältestenrates zu sein ist ein Ehrenamt. Die Beschlüsse des Ältestenrates bedürfen keinesfalls der Genehmigung einer Mitgliederversammlung. Gegen eine Entscheidung des Ältestenrates ist der ordentliche Rechtsweg offen.

  2. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Mitglieder des Ältestenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 12 Kassenprüfer

 

In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für 1 Jahr gewählt. Sie haben in eigener Verantwortung und im Interesse sämtlicher Mitglieder die Kassenbücher und die dazu gehörenden Unterlagen und Belege des vergangenen Kalenderjahres zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 13 Auflösung oder Fortfall der Gemeinnützigkeit

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.

  3. Bei Auflösung oder Fortfall der Gemeinnützigkeit erfolgt die Verteilung des Vermögens an den Tierschutzhof Dickel, Strothestraße 30, 49453 Dickel.

 

§ 14 Haftung des Vereins

 

Die Haftung des Vereins bzw. der Vorstandsmitglieder erfolgt entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

 

§ 15 Gültigkeit der Satzung

 

Diese Neufassung der Satzung wurde beschlossen im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20.03.2010 durch die ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

 

Christine Mucker

-Schriftführerin-

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